Rechtliche Bestimmungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen

Schusswaffen bieten ohne Zweifel die effektivste Möglichkeit zur Selbstverteidigung und zum Schutz von Leben und Hab und Gut. Gerade in Deutschland ist jedoch bereits der Erwerb und Besitz von Schusswaffen extrem beschränkt. Sofern man nicht Jäger oder Sportschütze ist, wird man es als Privatperson schwer haben, legal an eine Schusswaffe zu kommen. Ganz anders sieht es diesbezüglich in Österreich und der Schweiz aus, wo der Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich relativ frei ist.

Auch bezüglich der Aufbewahrung gibt es länderspezifische Unterschiede. In Österreich und der Schweiz schreibt der Gesetzgeber jeweils die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen vor, gibt jedoch keine genaueren Angaben zu Art und Weise der Aufbewahrung. Die Auslegung bleibt daher in konkreten Fällen den Behörden und Gerichten überlassen. Es kann also nicht schaden, bei der örtlichen Behörde diesbezüglich nachzufragen.

In Deutschland muss – im Gegensatz zu Österreich und der Schweiz – die Munition getrennt von den Waffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung muss in einem Waffenschrank erfolgen, der mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht. Der Schlüssel darf für nicht berechtigte nicht zugänglich sein (das gilt auch für Famiilenmitglieder) – also etwa nicht auf einem Schlüsselbrett hängen. Auch Zahlenkombinationen von Waffenschränken dürfen anderen Personen nicht mitgeteilt werden. Desweiteren ist man verpflichtet, die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Schusswaffen der Behörde gegenüber nachzuweisen. Kontrollen können auch verdachtsunabhängig durchgeführt werden, wobei man verpflichtet ist, den Kontrollorganen Zutritt zum Aufbewahrungsort zu gewähren. Der Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften ist seit 2009 keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat, die mit hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren geahndet werden kann.

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